Unsere Geschäftsbedingungen

1. Geschäftsgegenstand

Geschäftsgegenstände sind der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (z. B. Erwerb oder Verkauf von Immobilien, Anmietung oder Vermietung von Miet- oder Pachtflächen) über bebaute und unbebaute Immobilien, insbesondere gewerbliche Räume wie Bürohäuser, Büroetagen, Praxisflächen, Ladenlokale, Industrieobjekte wie Produktions- und Lagerhallen sowie Renditeobjekte und Wohngebäude oder unbebaute Grundstücke.

2. Weitergabe von Informationen und Unterlagen

Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für unseren Auftraggeber selbst bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gibt der Auftraggeber unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Auftraggeber oder Empfänger zur Übernahme einer Zahlung in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen. Als Dritte gelten auch Ehepartner, Familienangehörige und juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden oder in ähnlicher enger, insbesondere wirtschaftlicher Verbundenheit mit unserem Auftraggeber stehen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen gegen den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

3. Entstehen des Provisionsanspruches

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund der unter Ziff. 1 genannten Geschäftsgegenstände (Nachweis oder Vermittlung) ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Dabei genügt die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Weicht der Hauptvertrag von den ursprünglich angebotenen Bedingungen ab oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Ebenfalls gilt dies für den Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, unberührt. Wird aufgrund der Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung statt oder neben des Miet- oder Pachtvertrages ein anderer Hauptvertrag, wie z. B. ein Kaufvertrag abgeschlossen, wird ebenfalls eine Provision fällig.

4. Fälligkeit des Provisionsanspruches

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist sofort zahlbar, unabhängig davon, dass der Beginn des Hauptvertrages zeitlich später eintritt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns mitzuteilen, wann der Abschluss des Hauptvertrages stattfindet. Wird der Hauptvertrag ohne unsere Teilnahme abgeschlossen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Dies kann auch durch die Übersendung einer einfachen Abschrift des Hauptvertrages erfolgen.

5. Provisionssätze

Für unsere Tätigkeit gelten die nachstehenden Provisionssätze. Diese sind mit Entstehen unseres Provisionsanspruches gemäß Ziff. 3 von unserem Auftraggeber an uns zu zahlen. Die nachstehenden Provisionssätze verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer jeweils in gesetzlicher Höhe. Die Berechnung der Provision erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:

5.1 Vermietung und Verpachtung

  • Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren beträgt die Provision 3,0 Nettomonatsmieten zahlbar durch unseren Auftraggeber
  • Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 5 Jahren und weniger als 10 Jahren beträgt die Provision 3,5 Nettomonatsmieten zahlbar durch unseren Auftraggeber
  • Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 10 Jahren und weniger als 15 Jahren beträgt die Provision 4,0 Nettomonatsmieten zahlbar durch unseren Auftraggeber
  • Bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 15 Jahren oder mehr beträgt die Provision, sofern im Hauptvertrag kein Optionsrecht vereinbart ist, 5,0 Nettomonatsmieten zahlbar durch unseren Auftraggeber
  • Ist im Hauptvertrag ein Optionsrecht (z. B. Flächenoption, Verlängerungsoption oder ein Vormietrecht) und/oder ein Sonderkündigungsrecht zugunsten unseres Auftraggebers hinsichtlich Fläche oder Laufzeit - auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist - vereinbart, so erhöht sich die von unserem Auftraggeber zu zahlende Provision um eine weitere Nettomonatsmiete, unabhängig von der Anzahl der vereinbarten Optionen/Sonderkündigungsrechte zuzüglich zu den vorstehenden Provisionssätzen. Ebenso gilt diese Regelung für Vormietvereinbarungen, sobald aufgrund der Vormietvereinbarung ein Hauptvertrag über die Mietflächen abgeschlossen wird
  • Ist eine Staffelmiete vereinbart, wird die durchschnittliche monatliche Nettomiete/-pacht bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Hauptvertrages als Berechnungsgrundlage berechnet und für die Bemessung der Provision zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete bleiben Zeiten, in denen keine oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, unberücksichtigt
  • Findet innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages eine Folgeanmietung über von uns nachgewiesene/vermittelte Flächen statt, so finden die genannten Provisionssätze unter § 5.1 entsprechend Anwendung
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Abschluss eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsprechend

5.2 Kauf

Resultiert aus unserer Tätigkeit ein An- oder Verkauf einer Immobilie, so erfolgt die Berechnung der Provision auf Basis des vereinbarten notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen in Höhe von 4 % zzgl. MwSt. in der jeweils geltenden  gesetzlichen Höhe und ist vom Auftraggeber an uns zu zahlen. Wird eine Immobilie bzw. ein Grundstück mittelbar durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen verkauft („share deal“), ist Berechnungsgrundlage für die Provision nicht der notariell beurkundete Gesamtkaufpreis, sondern der Verkehrswert der Immobilie des Grundstücks. Sollte keine Einigkeit zwischen beiden Parteien bezüglich des Verkehrswertes bestehen, so wird die Festlegung des Verkehrswertes über einen Sachverständigen erfolgen. Die Kosten des Sachverständigen sind jeweils Hälftig von uns und unserem Auftraggeber zu tragen.

5.3 An- und Vorkaufsrecht

Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1 % des ermittelten Wertes und ist vom Auftraggeber an uns zu zahlen. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.

6. Tätigkeiten für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

7. Haftungsausschluss

Alle Angebote sind für uns unverbindlich und freibleibend. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit unserer Angaben und Informationen wird keine Gewähr übernommen, weil sie auf den von unseren Auftraggebern erteilten Auskünften beruhen. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.

Der Makler haftet im Übrigen ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung auch insoweit ausgeschlossen.

Die Haftung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Solche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruches und der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von 5 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung und Haftungsbegrenzung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verhalten des Maklers.

8. Datenschutz

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem Maklervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an etwaige Interessenten mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, personen- oder firmenbezogene Daten nach Abschluss des Hauptvertrages und nach Erfüllung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Makler unaufgefordert herauszugeben. Die für Unterlagen bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.

9. Streitbeilegung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind wir weder verpflichtet, noch bereit.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig, für die Larbig & Mortag Immobilien GmbH die Stadt Köln und für die Larbig & Mortag Immobilien Bonn GmbH die Stadt Bonn.

11. Sonstiges

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

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