Wichtiger Hinweis zu Nutzungsgenehmigungen für Hallen

Die Liste der Nutzungsarten von gewerblichen Hallen ist lang. Sie dienen als Lagerhallen, Logistikhallen, Produktionshallen, Sport- und Eventhallen oder auch Mehrzweckhallen - über alle Branchen hinweg gibt es die unterschiedlichsten Zwecke, wofür eine Flächenimmobilie genau eingesetzt wird.

Dabei liegt jeder einzelnen Halle eins zu Grunde: eine entsprechende Nutzungsgenehmigung seitens der Bauaufsichtsbehörde. In dieser wird verbindlich  festgehalten, welches Geschäftsmodell in den Räumlichkeiten ausgeführt werden darf. Vor der Anmietung oder dem Kauf einer Halle ist es daher unabdingbar, die angestrebte Nutzung bzw. die vorliegende bauamtliche Genehmigung genau zu überprüfen. Geschieht dies nicht, drohen später viel Ärger, Bußgelder und schlimmstenfalls ein komplettes Nutzungsverbot des Gebäudes.

Gut zu wissen: Architekten oder Anwälte können baurechtlich beraten

Wird eine Halle angemietet, so ist es in der Regel die Aufgabe des Vermieters, die notwendigen Bau- und Nutzungsgenehmigungen zu beschaffen und im nächsten Schritt den Nutzungszweck im Mietvertrag festzuhalten. Wer sich hier aber zusätzlich absichern möchte, kann sich z.B. auch an einen Fachanwalt wenden und sich zu diesem Thema beraten zu lassen. Wer selber baut, dürfte zudem einen Architekten an der Hand haben. Auch dieser wird sich um die rechtlichen Bedingungen und Zulassungen kümmern.

Diese beiden genannten Anlaufstellen werden auf jeden Fall im Blick haben, ob für die angestrebte Hallennutzung alle Genehmigungen vorliegen. Und auch, welche Unterlagen bei der Baubehörde eingereicht werden müssen, wenn beispielsweise eine Nutzungsänderung beantragt werden soll. Es ist nämlich durchaus möglich, aus einer ehemaligen Lagerhalle eine Veranstaltungshalle oder aus einer Produktionsstätte eine Versandzentrale zu machen - hierfür muss aber ein Antrag mit entsprechenden Dokumenten gestellt werden, inkl. Bauzeichnungen, Lageplänen, Betriebsbeschreibung und besondereren Gutachten etwa hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz oder auch Emissionsschutz.

Immobilienmakler dürfen im Übrigen leider rechtlich nicht beratend aktiv werden, da es sich bei dem Nutzungsgenehmigungsthema um einen bauamtlichen Sachverhalt handelt. Wir von Larbig und Mortag können Sie aber natürlich grundlegend über Ihre Wunschhalle informieren und ihnen gegebenenfalls weitere relevante Anlaufstellen nennen. Kontaktieren Sie uns einfach!

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